Neufassung der Bedarfsgegenstände-Verordnung

Das steht im Leitfaden des SVI zur Druckfarben- Konformität

Die Schweizer Bedarfs­gegenstände-Verordnung verlangt seit Februar Konformitäts­erklärungen für Druck­farben auf Lebensmittel-Verpackungen. Das SVI will das durch einen Leitfaden standardisieren.

Druckfarben sind wichtig für das Markenbild (Symbolbild). Bild: Birgit Reitz-Hofmann/Adobe Stock

Artikel 35 der Schweizer Bedarfsgegenständeverordnung legt seit Jahren fest, woraus Druckfarben bestehen dürfen, wenn mit ihnen Lebensmittelverpackungen bedruckt werden sollen. Seit dem 1. Februar muss die Einhaltung nachgewiesen werden, der neue Artikel 35 a schreibt Konformitätserklärungen vor «auf allen Vermarktungsstufen, ausser im Detailhandel».

Vom SoC zu einer DoC

Damit die dafür notwendigen Angaben einheitlich entlang der Lieferkette weitergegeben werden können, hat das Schweizer Verpackungsinstitut (SVI) über seine Ad-hoc-Joint-Industry-Group eine Guideline veröffentlicht: den «Leitfaden zur Auslegung der Schweizer Verordnung über Druckfarben». Die Idee entstand, weil Druckfarbenhersteller zwar über ein Statement of Composition (SoC) Auskunft über die Zusammensetzung geben müssen, aber unklar blieb, ob damit die Anforderungen an eine Declaration of Compliance (DoC) erfüllt werden. «SOCs geben nur einen mehr oder weniger kompletten Hinweis, was in einer Farbe enthalten ist. Wieviel davon migrieren kann, wird an die Anwender delegiert», sagt Thomas Gude, auf die chemische Sicherheit von Verpackungen spezialisierter Berater und Leiter der Adhoc Joint Industry Group. Die Anwender der Farben allerdings sind seit Anfang Februar verpflichtet, nach dem Bedrucken eine DoC zu erstellen. «Das war unsere Idee: Wie kommt man von einem SoC zu einer DoC?», sagt Gude. Der Leitfaden enthält daher eine Tabelle, über die Farbenhersteller Informationen zu verwendeten sowie zu bekanntermassen vorhandenen Stoffen machen, ausserdem dazu, welche migrationsrelevant sind. Über eine explizite Konformitätsbestätigung konnte in der Gruppe keine Einigung erzielt werden, so dass dieser Teil als Kompromiss abgeschwächt wurde, sagt Gude. Der Leitfaden enthält unter anderem auch Hinweise dazu, was getan werden könnte, sollten unbeabsichtigte Stoffe nicht identifiziert werden können – im Zweifel rät das SVI zum Beispiel zum Einbau einer geeigneten Barriere. «Zurzeit laufen Sicherheit und Recyclingwunsch auseinander», kommentiert Thomas Gude. «Ohne Barriere keine Sicherheit, mit Barriere unter Umständen verminderte Recyclingfähigkeit.» Das wird auch mit Blick auf die PPWR Thema bleiben.

Thema wird weiterverfolgt

Die Guideline ist rechtlich nicht verbindlich. An der Ad-hoc-Joint-Industry-Group waren laut SVI-Geschäftsführer Andreas Zopfi aber Vertreter des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinär­wesen (BLV) beteiligt. Sie würden es als Interpretationshilfe anerkennen und hätten angekündigt, den Leitfaden auf offiziellen Behördenseiten zu verlinken. Der Ende Januar veröffentlichte Text ist ausdrücklich «eine erste Version». «Aufgrund der zahlreichen Dis­kussionen ist es offensichtlich, dass dieses Thema noch weiterverfolgt werden muss», sagt Zopfi. Sicher ist aber: Die Pflicht zur Kon­formitätserklärung gilt auch für EU-Unter­nehmen, die in die Schweiz liefern. (bec)